FET Reisen

AGB's

Allgemeine Reisebedingungen für Reiseverträge der Firma FET Reisen

Sehr geehrter Reisegast,

wir freuen uns, dass Sie sich für eine Reise mit FET Reisen entschieden haben. Bitte lesen Sie aufmerksam die nachstehenden Bedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns regeln und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen.

„In Ergänzung der 651 a ff BGB (Der Reisevertrag) werden die nachfolgenden Reisebedingungen zwischen Ihnen und uns vereinbart.“

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bieten Sie der FET Reisen (im folgenden FET genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder über das Internet vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch FET zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot seitens FET vor, an das FET für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist gegenüber FET die Annahme erklärt.
Nach Vertragsabschluß wird Ihnen die Reisebestätigung/Rechnung direkt zugestellt. Die Reisebestätigung enthält alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen, sofern sich diese Angaben nicht aus dem Angebotsumfang von FET ergeben.

1.2. Bei Buchung von nicht katalog- oder Flyer mäßig ausgeschriebenen Reisen richtet sich der Inhalt des Reisevertrages nach dem Inhalt der Reisebestätigung.

2. Bezahlung
2.1. Mit dem Vertragsabschluss und der Aushändigung des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung von 30% des Reisepreises fällig. Die Anzahlung darf jedoch 250,- EUR pro Reisenden nur überschreiten, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein im Sinne des § 651 k Abs. 3 BGB übergeben wurde.
FET behält sich vor eine höhere konkrete Anzahlung zu fordern wenn z.B. bei Flug- oder Hotel Specials die Tickets und oder Hotelgutscheine sofort ausgestellt und durch FET an die Leistungsträger bezahlt werden müssen und die 30% übersteigen. In diesem Fall erhält der Reisegast umgehend seine Flugtickets und oder Hotelgutscheine.
 

Der gesamte Reisepreis abzüglich der geleisteten Anzahlung ist frühestens  4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein vorliegt. Der Reisende erhält gem. § 651 k BGB zur Absicherung des gezahlten Reisepreises und notwendiger Aufwendungen, die ihm infolge Insolvenz des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen, einen Sicherungsschein. Der Sicherungsschein im Sinne des Gesetzes wird Ihnen mit der Rechnung zugesandt.

2.2. FET ist nicht verpflichtet zur Durchführung der Reise mit den Reiseteilnehmern, wenn der Reisepreis trotz vorheriger Zusendung des Sicherungsscheines nicht vollständig bis zum Reiseantritt bezahlt ist. Eine besondere Mahnung unsererseits ist dazu nicht erforderlich, wir sind jedoch berechtigt Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäß §651 BGB zu beanspruchen, der nach den in Ziff. 5.2. niedergelegten Grundsätzen berechnet wird.
2.3. Wir werden Ihre Anzahlung unverzüglich zurückerstatten, falls wir Ihre Buchung nicht bestätigen können oder Sie ggf. unser Ersatzangebot nicht angenommen haben.

3. Leistungen
3.1. Die Flüge werden mit den Liniendiensten der IATA Luftverkehrsgesellschaften oder Charter- Fluggesellschaften durchgeführt und von FET nur vermittelt.
Die Beförderung erfolgt in der Touristenklasse. Flüge in der Business- und in der Ersten Klasse sind auf Anfrage in der Regel gegen Aufpreis möglich.
Sitzplatzreservierungen werden von den Luftverkehrsgesellschaften nicht oder grundsätzlich nur als unverbindliche Vormerkung akzeptiert.
Ausländische Flughafensteuern sind im Reisepreis nicht enthalten. Diese sind vom Reisenden selbst bei Abflug am jeweiligen Flughafen zu bezahlen.
Die Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften ist verbindlich. Wir stellen Ihnen diese auf Anforderung gerne zur Verfügung.

Gepäckbeförderung
Schäden, Verlust oder Zustellungsverzögerungen bitten wir unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Anzeige ist Voraussetzung für eine Haftung der Fluggesellschaften.

Unterbringung/Verpflegung
Am Zielort werden Sie entsprechend Ihrer Buchung untergebracht und verpflegt. Die Einteilung der Zimmer obliegt dem Hotelier. In südlichen und überseeischen Ländern kann es gelegentlich zu Ausfällen in der Wasser- bzw. Stromversorgung kommen. Dafür sind die jeweils zuständigen Behörden verantwortlich. Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekte sind für FET nicht bindend.

Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Falls der Reisende aus durch FET nicht zu vertretenden Gründen einzelne Leistungen nicht in Anspruch nimmt, wie z.B. durch vorzeitige Rückreise, wird sich FET bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Das ist nicht erforderlich, wenn die Leistungen völlig unerheblich sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen. FET ist berechtigt, 20% des vergüteten Betrages als Ausgleich für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten.

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.

4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbei geführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.1. FET behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise aus wichtigen, unvorhersehbaren Gründen zu ändern, sofern der Reisebeginn mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Solche wichtigen und unvorhersehbaren Gründe sind z.B. die Erhöhung von öffentlichen Abgaben, die mit der Reise verbunden sind, eine Veränderung des Rohölweltmarktpreises oder z.B. eine Erhöhung des Wechselkurses. Im gleichen Umfang ist eine Anpassung des vereinbarten Reisepreises im Falle einer Änderung behördlich festgelegter Beförderungstarife zulässig.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat FET den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis zu setzen.
Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn FET in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit schriftlich durch Erklärung gegenüber FET vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der schriftlich Zugang der Rücktrittserklärung beim FET.

5.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann FET Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. FET kann den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisepreis in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt pauschalieren:

5.2.1 Rücktrittskosten bei Pauschalreisen und Flugreisen, sowie Bus- und Mietwagenrundreisen:
bis zum 30. Tag vor der Abreise 30% des Reisepreises,
mindestens 80,- EUR pro Person
ab dem 29.-20. Tag vor der Abreise 60% des Reisepreises
ab dem 19.-10. Tag vor der Abreise 80 % des Reisepreises
ab dem 9.-1. Tag vor der Abreise, am Reisetag oder bei Nichterscheinen    90 % des Reisepreises

5.2.2 Rücktrittskosten bei Gruppenreisen
Der Rücktritt von Gruppenbuchungen (Reisen mit Sonderpreisen, Spezialangeboten, sowie gruppenermäßigten Buchungen), auch Teilstornos unterliegen bestimmten Konditionen und wird aus diesem Grund gestaffelt:
bis zum 30. Tag vor der Abreise 30% des Reisepreises,
mindestens 100,- EUR pro Person
ab dem 29.-20. Tag vor der Abreise 70% des Reisepreises
ab dem 19.-10. Tag vor der Abreise 80 % des Reisepreises
ab dem 9.-1. Tag vor der Abreise am Reisetag oder bei Nichterscheinen     95 % des Reisepreises

5.2.3 FET behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern wenn z.B. bei Flug- oder Hotel Specials die Tickets und oder Hotelgutscheine sofort ausgestellt und durch FET an die Leistungsträger bereits bezahlt worden sind.
In diesem Fall ist FET verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.3. Auf Ihren Wunsch nehmen wir eine Umbuchung, sofern es im Rahmen der vorhandenen Kontingente möglich ist, ohne weiteres bis zum 90. Tag vor Reisebeginn kostenfrei vor. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.2. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. FET kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende gegenüber FET als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

5.5. Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.

6. Reiserücktrittskostenversicherung
Wenn in unseren Leistungsbeschreibungungen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, beinhalten unsere Reisen keine Reiserücktrittskostenversicherung. Bei Einzelbuchungen z.B. nur Flug, raten wir Ihnen dringendst eine solche abzuschließen, die in der Regel innerhalb von 8 Tagen nach Buchungsbestätigung abgeschlossen sein muss. Wir beraten Sie gerne darüber.

7.Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
FET kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von FET nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Fall ist die Einbehaltung des Reisepreises durch FET bis auf den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile, die aus einer anderen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt ist, gerechtfertigt. Eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Reisende.

Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlichen festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reisausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist FET verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat FET den Kunden davon zu unterrichten.
Der Reisende kann die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn FET in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach Erhalt der Erklärung gegenüber FET geltend zu machen. Macht der Reisende von diesem Recht keinen Gebrauch, erfolgt
die unverzügliche Rückerstattung des eingezahlten Reisepreises.

Bis 4 Wochen vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für FET deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die von FET im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht seitens FET besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

8. Aufhebung des Vertrags wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt (z.B. Krieg, Aufruhr, Streik, Epidemien, Naturkatastrophen usw.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl FET als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann FET für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
Weiterhin ist FET verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Haftung von FET
9.1 Da FET nicht als Veranstalter von Reiseleistungen, sondern lediglich als Vermittler tätig ist, haftet FET nicht für Mängel der Reiseleistung, sondern ausschließlich die Leistungserbringer.
FET haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung;
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger;
c) die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen. FET haftet jedoch nicht für die Angaben in Hotel- und Ortsprospekten, auf deren Entstehen FET keinen Einfluss nimmt und deren Richtigkeit FET nicht überprüfen kann. FET haftet auch nicht, wenn sich an einem Reiseziel die staatspolitischen Verhältnisse und eventuelle Einreisebestimmungen nach Drucklegung der Prospekte ändern, die eine Einreise in das betreffende Land oder Reiseziel erschweren oder als unmöglich erscheinen lassen. Über solche und wesentliche nachträgliche Änderungen wird der Reisende nach Möglichkeit durch FET kurzfristig informiert.

d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt FET insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

10 Gewährleistung
10.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. FET kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. FET kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. FET kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

10.2 Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem er zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

10.3 Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet FET innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, FET erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von FET verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet FET den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

10.4 Schadensersatz
Sofern FET einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadensersatz verlangen.

11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung von FET ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit FET für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2 Deliktische Haftung
Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen FET aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet FET bei Personenschäden bis 75.000 EUR je Kunde und Reise.
Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4.100,- EUR. Liegt der Reisepreis über 1.367,- EUR, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reisunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.
11.3 FET haftet nicht für
Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt wurden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
11.4 Ein Schadensersatzanspruch
gegen FET ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Kommt FET bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.

12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber FET geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
13.2 Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem FET die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden verjähren drei Jahre nach Beendigung der Reise.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1 FET steht dafür ein, Staatsangehörigen des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuellen Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Bitte beachten Sie diese Informationen, denn jeder Reisende ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Informationen erwachsen, gehen zu Ihren Lasten.

14.2 Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass, den Sie für die Reise benötigen, noch mindestens 6 Monate über Ihr geplantes Reisedatum hinaus gültig ist.
Kinder müssen einen eigenen Reisepass besitzen. Kinderpässe werden in Südostasien nicht anerkannt.

14.3 Diese Informationen gelten für Deutsche Staatsbürger. Staatsangehörige anderer Länder und Inhaber von Fremdpässen wenden sich zweckmäßigerweise an das zuständige Konsulat oder die Botschaft.

14.4 Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.

15. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

16. Abtretungsverbot
Eine Abtretung jeglicher Ansprüche des Reisenden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen.

17. Aufrechnungsverbot
Der Reisende ist nicht berechtigt gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

18. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrags ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von FET maßgebend.

FET Reisen
Combonistr. 7
73492 Rainau
Inhaber: Chris Gerstner

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